Neben der Gehaltserhöhung für 2017 (staffelwirksam um 1,3 % ab 01.01.2017) enthält die 2. Dienstrechts-Novelle 2016 eine ganze Reihe weiterer Verbesserungen für die Kollegenschaft. In der GÖD-Info zur 2. Dienstrechts-Novelle finden Sie Details zu folgenden Punkten:
Audiovisuelle Vernehmung im Disziplinarverfahren (§ 125b Abs. 2 BDG)
Zuweisung auch von gleich hoch bewerteten Arbeitsplätzen ohne Ausschreibung im Bereich der allgemeinen Verwaltung bzw. im militärischen Bereich (§ 141a Abs. 7, § 152c Abs. 7 BDG)
Redaktionelle Anpassungen im Zuge der Zusammenlegung der Verwendungsgruppen MBUO1/MZUO1 und MBUO2/MZUO2 bei der Dienstrechtsnovelle 2016
Reduktion der Mindestdienstleistungsdauer als Person im Ausbildungsdienst als Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe M BUO1 (Anlage 1 zum BDG Zi. 14.10. lit. c)
Verbesserungen der Bestimmungen über die Urlaubsersatzleistung (§ 13e GehG)
Dienstzulage auch für Lehrpersonen, die an Sonderschulen nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule unterrichten (§ 59 b Abs. 1a GehG, § 90q Abs. 1a VBG)
Rückwirkende Bereinigung der Höhe der Differenzzulagen für an Pädagogischen Hochschulen unterrichtende LehrerInnen, welche die Zielstufe im Zuge der Besoldungsreform 2015 erreicht haben (§ 59e GehG)
Textliche Klarstellung, sodass die Bildung von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Diplomprüfung oder Abschlussprüfung von der bereits bestehenden gehaltsgesetzlichen Regelung (§ 63b Abs. 3 GehG) unmissverständlich umfasst ist
Schließung von Gesetzeslücken im Lehrerdienstrecht (§§ 38 Abs. 10a, 39 Abs. 13, 90d Abs. 4a und 4b VBG)
Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für Personen, die den richterlichen Vorbereitungsdienst anstreben (§§ 2, 3 RStDG)
Eigene Gerichtsabteilungen für SprengelrichterInnen (§ 65a Abs. 2 RStDG) - Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Neuen Mittelschule oder an einer Hauptschule (Art. I Abs. 14 der Anlage zum LDG)
Aliquote Dienstzulage für Vertragslehrpersonen im neuen Lehrerdienstrecht (§ 19 Abs. 6 LVG)
Vorsehung einer Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule (§ 90 Abs. 5 VBG, §§ 30,31 LVG)
Übergangsbestimmungen im Bundes-Personalvertretungsgesetz (§§ 42o, 42p, 42q, 42r PVG)
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die ArbeitnehmerInnen im Rahmen der Freizügigkeit zustehen
Im Rahmen der letzten großen Novellierung der Regelungen betr. Fahrtkostenzuschuss (2. Dienstrechts-Novelle 2007) konnte die GÖD die automatische Valorisierung der Beträge durchsetzen. Diese erfolgt nun zum siebten Mal.
Unklarheiten darüber, wann eine Information der Geheimhaltung unterliegt, müssen beseitigt werden! Beim Vollzug der im Entwurf enthaltenen Regelungen entsteht ein erheblicher Mehraufwand für öffentlich Bedienstete bedingt durch das Verfahren selbst, das Aufarbeiten der Informationen sowie die Beauskunftung und den anschließenden Rechtsschutz.
Am 5. April 2020 sind weitere drei COVID-19-Gesetze in Kraft getreten. Darin enthalten sind u. a. folgende Punkte: Unfälle in Zusammenhang mit Homeoffice, Freistellung von der Arbeitsleistung für Risikogruppe, keine Pensionskürzung bei Arbeit in Gesundheitsberufen, Überschreitung des Personalplans.
Die Gehälter und Zulagen der ArbeitnehmerInnen der Universitäten werden mit 1. Februar 2021 um 1,45 Prozent erhöht. Dieser Prozentsatz entspricht der Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst und reiht sich in die Gehaltsabschlüsse anderer Branchen ein.
Nähert sich das Ende des Dienstverhältnisses sind oft viele Fragen offen. Eine davon bezieht sich zumeist auf nicht konsumierte Urlaubstage. Hat man nach der Kündigung noch Anspruch auf Resturlaub, wenn noch nicht alle Urlaubstage konsumiert wurden? Deine GÖD hat die Antwort:
Am 5. April 2020 sind weitere drei COVID-19-Gesetze in Kraft getreten. Darin sind auch einige Bestimmungen enthalten, die für Betriebsräte von Bedeutung sein können (mitunter Sonderbetreuungszeit, weitere Verlängerung der Funktionsperiode, Projektarbeitsplätze an Universitäten, Unfälle in Zusammenhang mit Homeoffice, Freistellung von der Arbeitsleistung für Risikogruppe). Sie betrifft ausgegliederte Einrichtungen mit Betriebsräten nach dem ArbVG.